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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 08.04.2026

Unklare Streckenführung als Haftungsrisiko auf Mountainbike-Flow-Trails

Ein Sturz auf einem öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trail wirft die Frage auf, in welchem Umfang der Betreiber für Gefahren haftet und welches Mitverschulden sich Nutzende zurechnen lassen müssen.

Ein Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm als Verkehrssicherungspflichtiger ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotenzial, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben (Az. 7 U 47/25).

Im konkreten Fall verlangte die Klägerin Schmerzensgeld, nachdem sie in einem anspruchsvollen Streckenabschnitt – geprägt durch Gefälle, Hindernisse und eine schwer erkennbare Linienführung – verunglückte. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte, weil die Streckenführung nicht hinreichend klar erkennbar und die Sicherungsmaßnahmen (Beschilderung und Flatterband) unzureichend waren. Gleichzeitig wurde der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden angelastet, da sie die Strecke erstmals befuhr, ihre Geschwindigkeit nicht ausreichend anpasste und Warnhinweise nicht ausreichend beachtete.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe eine Wechselseitigkeit zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails auf der einen und dem im Hinblick auf die Gefährlichkeit des eigenen Handelns von Nutzenden erwartbaren Sorgfaltsniveaus auf der anderen Seite. Nutzende treffe insoweit insbesondere bei einer erstmaligen Fahrt an einem Sturz aufgrund Unklarheit über den Streckenverlauf ein nicht unerhebliches Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB. Dieses könne jedoch das Verschulden des Betreibers nicht vollständig verdrängen.

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